Stiftung im Quartier

Stiftung im Quartier

Soll mit Vermögenserträgen das Allgemeinwohl gefördert werden, ist die Stiftung eine mögliche Form zur Organisation von Quartiersarbeit. Die Stiftung legt das ihr übertragene Vermögen sicher und gewinnbringend an und kann aus den so erwirtschafteten Überschüsse Projekte und Initiativen fördern.

Durch diese Finanzierungsmöglichkeit bietet die Stiftung eine gute Basis für Quartiersarbeit. Sie stellt ebenso wie der Verein eine neutrale Ebene für das Quartier dar. Der Rechtsform der Stiftung wird darüber hinaus großes Vertrauen durch die beteiligten bestehenden Akteure entgegengebracht.

Im Gegensatz zum Verein oder einer g-GmbH hat sie keine Mitglieder oder Gesellschafter. Sie ist nicht basisdemokratisch und kann so mit effektiven und schlanken Strukturen gemeinnützige Zwecke umsetzen, ohne von den Interessen einzelner Mitglieder getrieben zu sein.

Die Stiftung kann nach außen rechtsverbindlich tätig werden und hat so eine Handlungsmöglichkeit, die ein einfaches Netzwerk nicht hat.

Ausgestaltung und Steuerung

Bei der Stiftung geht es um den Erhalt eines größeren Vermögens. Um ihre Zwecke zu erreichen, darf sie nicht das Vermögen selbst, sondern nur die Erträge ihres Vermögens (etwa Zinsen) und Spenden einsetzen. Daher ist diese Rechtsform nur geeignet, wenn ein entsprechend hohes Kapital zur Verfügung steht oder später zu erwarten ist.

Die Stiftung ist dabei für die Ewigkeit angelegt. Einmal eingebrachtes Vermögen verbleit dauerhaft in der Stiftung.

Der Wille des Stifters wird als Stiftungszweck in der Stiftungssatzung festgehalten. Sind Zweck und Struktur einmal in der Satzung niedergelegt, bestehen kaum Änderungsmöglichkeiten. Der Wille des Stifters bleibt also maßgeblich und kann später nicht widerrufen oder geändert werden. Ebenso schwierig gestaltet sich Auflösung der Stiftung.

Die Stiftung ist keine Mitgliederorganisation, was beispielsweise in Abgrenzung zu einer Genossenschaft (=Mitgliederorganisation) als Stifterin von Vorteil sein kann. Eine rechtsfähige Stiftung kann nur nach behördlicher Anerkennung gegründet werden und unterliegt auch im weiteren Verlauf der staatlichen Stiftungsaufsicht.

An eine Stiftung können zahlreiche Freiwillige angeschlossen sein, beispielsweise engagierte Genossenschaftsmitglieder, die als Multiplikatoren fungieren.

Es können satzungsgemäß zusätzliche Stiftungsorgane und Gremien eingerichtet werden. Durch weitere Organe wie Beiräte oder Kuratorien können Akteure aktiv in die Stiftungsarbeit eingebunden werden.

Als beratendes Gremium kann einen Förderausschuss eingesetzt werden, der aus Fachpartnern und ehrenamtlich Engagierten besteht. Dies gewährleistet einen fachlichen Input und zeitgleich die Bodenhaftung und Verbindung in die Quartiere.

Die Vorstandsmitglieder der Stiftung können eng mit einem Wohnungsunternehmen verbunden sein (z. B. als Mitglied des Prüfungsausschusses), sodass hier eine gute Verzahnung zwischen Stiftung und Wohnungsunternehmen hergestellt werden kann.

Ansätze und Ziele

Man unterscheidet Förderstiftungen, die Tätigkeiten Dritter – also Projekte anderer Akteure – finanziell fördern, und operative Stiftungen, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks selbst Projekte durchführen. Operative Stiftungen sind entsprechend teurer.

Stiften heißt nicht, komplett uneigennützig zu sein. Letztlich lassen sich mit der Stiftung auch gezielt Zwecke verfolgen.

Die meisten Stiftungen sind öffentliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts und dienen gemeinnützigen Zwecken. Wird die Stiftung – wie meist – zu gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken errichtet, muss die Satzung weitere Angaben enthalten, so zur Art der Zweckverwirklichung und zur Vermögensbindung für steuerbegünstigte Zwecke. Eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts wird von zwei staatlichen Einrichtungen kontrolliert, der Finanzbehörde sowie der zuständigen Landesstiftungsaufsicht.

Die Förderbereiche zur Steigerung der Lebensqualität in den Quartieren können beispielsweise sein:

  • Völkerverständigung
  • Kinder- und Jugendförderung
  • Seniorenförderung
  • Mildtätigkeit

Kostenrahmen

Die Stiftung kann öffentliche Gelder einwerben und Öffentlichkeitsarbeit betreiben.

Eine Stiftung ist auf Langfristigkeit und Nachhaltigkeit angelegt. Es besteht ebenso wie beim Verein die Möglichkeit Spenden entgegenzunehmen und Fördermittel einzuwerben, da sie als gemeinnütziges Einrichtung oftmals direkt antragsberechtigt ist.

Mindestkapitalausstattungen sind in den Stiftungsgesetzen der Länder nicht vorgeschrieben. Das BGB schreibt lediglich vor, dass „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert“ erscheinen muss.

Die Länder-Stiftungsbehörden fordern meist ein Ausstattungskapital von mindestens 25.000 Euro, in einigen Bundesländern auch mehr (z. B. Niedersachsen 50.000 €).

Wenn die Stiftung einen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verfolgt, kann sie weitgehend von der Steuer befreit werden.

Übertragbarkeit

Nötig ist ein großes Netzwerk mit regionalen Partnern.

Aus Sicht eines Wohnungsunternehmens muss die eigene Leistungsfähigkeit reflektiert werden. Ein Verein pro Bezirk, in dem ein größeres Unternehmen Bestände hat, kann in der Praxis schwierig zu händeln sein. Mit einer Stiftung können Projekte und unterschiedlichen Quartieren gefördert werden.